Schutz im Urlaub
1. Ausweispapiere gestohlen
Auf Märkten oder im Bus passiert es: Taschendiebe gehen ihrem Geschäft nach, Geldbörse und Pässe sind weg. Hier ein paar Tipps für Sie:
Kopien von den wichtigsten Papieren machen und von den Originalen getrennt aufbewahren.
Sind die Papiere gestohlen worden, als erstes bei der örtlichen Polizei sofort den Verlust melden.
Das entsprechende Konsulat aufsuchen, das einen Ersatzpass ausstellen darf, und sich einen provisorischen Reiseausweis machen lassen.
Dazu benötigt man 2 Passfotos.
Sind alle Papiere gestohlen worden, dann unbedingt sofort zum Konsulat gehen.
Ist auch die Kreditkarte gestohlen worden, muss sofort das Kreditkarteninstitut informiert werden, um die Karte zu sperren.
2. Reklamation
Baustelle anstatt Meerblick, Lebensmittelvergiftung, feuchte Wände und defekte Klimaanlage. Wenn Sie Geld vom Reiseveranstalter
zurückverlangen wollen, müssen Sie Folgendes beachten:
Mängel dem Reiseleiter melden und eine Frist zur Mängelbeseitigung setzen. Wird dies unterlassen, besteht Anspruch auf Minderung des Reisepreises.
Mängel detailliert auflisten und vom Reiseleiter bestätigen lassen. Von Vorteil sind auch Zeugen.
Vorzeitige Abreise oder Umzug in ein anderes Hotel sind nur bei grossen Mängeln berechtigt.
Innerhalb eines Monats Forderungen schriftlich an den Reiseveranstalter schicken per Einschreiben.
Sollte die Zahlung verweigert werden, innerhalb von 6 Monaten Klage einreichen.
Entscheident sind die konkreten Beschreibungen im Katalog des Veranstalters. Bei Abweichungen sind Reduzierungen des Reisepreises
möglich.
3. Sicherungsschein
Wer Pauschalreisen bucht, sollte unbedingt darauf achten, dass er vom Veranstalter einen Sicherungsschein erhält.
Darin garantiert eine Versicherung oder Bank bei einem Konkurs des Reiseveranstalters dem Kunden das Geld zurück zu erstatten und
die Kosten für Übernachtung und Rückflug zu übernehmen.
Auch Kirchengemeinden, Vereine oder Volkshochschulen sind absicherungspflichtig, wenn die Reise mehr als 75 Euro kostet, länger als 24 Stunden
dauert oder eine Übernachtung einschließt.
Im Fall von einem Konkurs des Veranstalters, muss der Reisende der Versicherungsgesellschaft folgende Unterlagen schicken:
Sicherungsschein im Original, Buchungsbestätigung des Veranstalters, Nachweis über gemachte Zahlungen an den Veranstalter
und Quittungen von eigenen Auslagen.
4. Flug / Zug - Recht auf Entschädigung
Bei den großen Airlines sind Flug Überbuchungen inzwischen an der Tagesordnung. Um ihre Flieger auszulasten, verkaufen die
Fluggesellschaften mehr Tickets als Sitzplätze vorhanden sind, weil nicht immer alle Buchungen in Anspruch genommen werden.
Leider geht die Rechnung nicht immer auf und Passagiere können nicht fliegen.
Doch das müssen Reisende nicht immer ohne Entschädigung entgegen nehmen.
5. Buchung und Kleingedrucktes
Einzelne Terroranschläge am Urlaubsort berechtigen meistens nicht zum kostenlosen Rücktritt von einer Reise.
Ein Reisebüro kann für kurzfristige Terminänderung nicht haftbar gemacht werden, wenn es selbst darüber nicht informiert wurde.
Beim Abschluß einer Reiserücktrittskosten- Versicherung muß sich der Kunde selbst genügend über die Versicherungsbedingungen informieren.
Bei Flugreise-Angeboten muss dem Verbraucher immer der Endpreis genannt werden.
Ein Kunde, der seine Lastminute Buchung aus persönlichen Gründen nicht selbst wahrnehmen kann,
darf bis zum Abreise-Termin einen Ersatz-Reisenden stellen. Dieser muß aber alle Vertragsbedingungen akzeptieren.
Reisebüros müssen ihre Kunden über die günstigsten Startmöglichkeiten in den Urlaub informieren.
6. Das kann am Urlaubsort passieren
Nächtliche Ruhestörungen am Urlaubsort müssen von den Urlaubern dann in Kauf genommen werden, wenn die Gäste durch
die Prospektbeschreibung des Reiseveranstalters vorgewarnt waren.
Diebstahl sofort melden
Urlauber, die während ihres Urlaubes bestohlen werden, sollten sofort zur Polizei gehen. Im anderen Fall riskieren sie ihren Versicherungsschutz.
Lärm spielender Kindern im Massentourismus ist kein Reisemangel
Lärm von lebhaften Kindern stellt in einem dem Massentourismus dienenden Hotel keinen Reisemangel dar.
Verspricht ein Veranstalter in seinem Katalog "erholsame Urlaubstage", darf er seine Kunden nicht in einem Hotel unterbringen,
das in unmittelbarer Nähe zu einem Flughafen liegt.
Cluburlaub muß tatsächlich im einem Club stattfinden.
Bei All-inclusive auch Belästigungen im Preis inbegriffen
Wer eine Reise "all inclusive" bucht, muss neben den kostenfreien Speisen und Getränken auch den Lärm von betrunkenen Mitreisenden in Kauf nehmen.